Elterninfo  

- Kindergeld und Erziehungsgeld sind anrechnungsfrei
- Steuerliche Kinderfreibeträge werden ab dem dritten Kind abgezogen
- Aufschlag in Höhe von 10 % des Einkommens für Beamte, Richter, Soldaten und Mandatsträger
- Maßgebend ist das Einkommen aus dem der Angabe vorangegangenem Kalenderjahr
  (Ausnahme, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedrieger ist)
- Einkommen = Summe positiver Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EiStG)
  Maßgebend sind Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten. Ein Ausgleich m. Verlusten ist nicht zulässig
- Steuerfreie Einkünfte (Beschäftigung auf 325,00 € Basis), Unterhaltsleistungen und für den Lebensunterhalt
   bestimmte öffentliche Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld usw.)
   sind hinzuzurechnen.
- Änderungen der Einkommensverhältnisse, die dazu führen, dass sich der Elternbeitrag erhöht,
   sind unverzüglich anzugeben!




 
Elternbeitragstabelle ab 01.08.2008
Einkommen 25 Stunden 35 Stunden / Hort 45 Stunden
bis       15.000 €    0 €    0 €    0 €
bis       25.000 €   26 €   27 €   35 €
bis       37.000 €   46 €   49 €   63 €
bis       49.000 €   75 €   81 € 102 €
bis       61.000 € 116 € 126 € 158 €
bis       73.000 € 149 € 166 € 208 €
bis       85.000 € 182 € 203 € 257 €
bis       97.000 € 212 € 239 € 305 €
bis       109.000 € 248 € 275 € 354 €
über       109.000 € 279 € 312 € 405 €

Das Einkommen ist in jedem Falle nachzuweisen.
(Steuerbescheid, Lohnsteuerkarte des Vorjahres; Bescheid des Arbeitsamtes oder Ähnliches)