| Elterninfo | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- Kindergeld und Erziehungsgeld sind anrechnungsfrei - Steuerliche Kinderfreibeträge werden ab dem dritten Kind abgezogen - Aufschlag in Höhe von 10 % des Einkommens für Beamte, Richter, Soldaten und Mandatsträger - Maßgebend ist das Einkommen aus dem der Angabe vorangegangenem Kalenderjahr (Ausnahme, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedrieger ist) - Einkommen = Summe positiver Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EiStG) Maßgebend sind Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten. Ein Ausgleich m. Verlusten ist nicht zulässig - Steuerfreie Einkünfte (Beschäftigung auf 325,00 € Basis), Unterhaltsleistungen und für den Lebensunterhalt bestimmte öffentliche Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld usw.) sind hinzuzurechnen. - Änderungen der Einkommensverhältnisse, die dazu führen, dass sich der Elternbeitrag erhöht, sind unverzüglich anzugeben! |
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Das Einkommen ist in jedem Falle nachzuweisen. (Steuerbescheid, Lohnsteuerkarte des Vorjahres; Bescheid des Arbeitsamtes oder Ähnliches) |
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